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   KG, 10.05.1993 - 1 AR 453/93 - 4 Ws 151/93   

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https://dejure.org/1993,10076
KG, 10.05.1993 - 1 AR 453/93 - 4 Ws 151/93 (https://dejure.org/1993,10076)
KG, Entscheidung vom 10.05.1993 - 1 AR 453/93 - 4 Ws 151/93 (https://dejure.org/1993,10076)
KG, Entscheidung vom 10. Mai 1993 - 1 AR 453/93 - 4 Ws 151/93 (https://dejure.org/1993,10076)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Akteneinsicht; Zeugenaussage; Antrag; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gewährung; Beschwerde; Gefährdung; Untersuchungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 20.07.1994 - VAs 8/94

    Ermittlungsverfahren; Staatsanwaltschaft; Verweigerung der Akteneinsicht;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Zusammenstellung bei OLG Hamm NStZ 1984, 280 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl. § 147 Rdz. 39; zuletzt: OLG Hamm StV 1993, 299 ; MDR 1993, 788 ; KG StV 1993, 370 ; Wistra 1994, 38), daß es sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine Prozeßhandlung handelt, bei der eine Nachprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG nicht zulässig ist.

    Hinzu kommt, daß nach inländischem Recht, worauf das Kammergericht in seinem Beschluß vom 10. Mai 1993 (StV 1993, 370 ) zu Recht hinweist, das Gericht gemäß § 33 Abs. 3 StPO verpflichtet ist, den Beschuldigten zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweismittel, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Im vorbereitenden Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft deshalb über die Gewährung von Akteneinsicht auch dann, wenn sich die Akten - wie hier - zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bei Gericht befinden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 147 Rdn. 34; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 147 Rdn. 23; Wohlers in SK-StPO, § 147 Rdn. 106; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 149; OLG Stuttgart Die Justiz 1970, 113; OLG Hamm NStZ 1982, 348; OLG Saarbrücken StV 1991, 265; KG StV 1993, 370 und 1994, 319, jeweils m. zust. Anm. Schlothauer).
  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 51/93

    Keine Verletzung von Verf BE Art 62 durch Versagung der Akteneinsicht im

    Wird seitens der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO versagt, kann das Gericht seiner Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren in der Form nachkommen, daß dem Beschuldigten Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis beispielsweise in Form der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts einer maßgeblichen Zeugenaussage gegeben wird (siehe Kammergerichtsbeschluß vom 10. Mai 1993, GeschZ.: 1 Ar 453/93 - 4 Ws 151/93, abgedruckt in Strafverteidiger 1993, 370 ff.).
  • KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft;

    Mit dem Beschluß vom 10. Mai 1993 (StV 1993, 370 ) hat es die Verfahrensweise des Landgerichts gebilligt, dem Beschuldigten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung den wesentlichen Inhalt der Aussage eines namentlich nicht zu benennenden Zeugen bekanntzugeben; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist verworfen worden.
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